Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 106c

§ 106c – Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur

Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben haben die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches und die Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen für die gegenseitige Übermittlung von Daten die von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegten Verfahren zu verwenden, sofern der jeweilige Medizinische Dienst und die Pflegekasse oder der jeweilige Landesverband der Pflegekasse an die Telematikinfrastruktur angebunden sind.

Kurz erklärt

  • Medizinische Dienste und Pflegekassen müssen Daten austauschen.
  • Der Austausch erfolgt nach bestimmten Verfahren der Gesellschaft für Telematik.
  • Diese Verfahren sind in einem speziellen Paragraphen des Fünften Buches festgelegt.
  • Voraussetzung ist, dass die Dienste und Kassen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.
  • Die Regelung betrifft die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Gesetz.