Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 106c
§ 106c – Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur
Bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben haben die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches und die Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen für die gegenseitige Übermittlung von Daten die von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches festgelegten Verfahren zu verwenden, sofern der jeweilige Medizinische Dienst und die Pflegekasse oder der jeweilige Landesverband der Pflegekasse an die Telematikinfrastruktur angebunden sind.
Kurz erklärt
- Medizinische Dienste und Pflegekassen müssen Daten austauschen.
- Der Austausch erfolgt nach bestimmten Verfahren der Gesellschaft für Telematik.
- Diese Verfahren sind in einem speziellen Paragraphen des Fünften Buches festgelegt.
- Voraussetzung ist, dass die Dienste und Kassen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.
- Die Regelung betrifft die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Gesetz.